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nDie Autoren des Islamischen Staates erläutern, dass es muslimischen Männern „erlaubt“ sei, Gefangene zu versklaven und sexuell auszubeuten. Sklavinnen, auch minderjährige und vorpubertäre Mädchen, dürften verkauft, gehandelt und verschenkt werden.nErlaubt ist dies aus der Sicht des IS, weil die Opfer „ungläubig” sind. Nach dieser Auffassung sind „Ungläubige” alle Menschen, die nicht dem sunnitischen Islam angehören. Dabei wird unterschieden in „anerkannte” Nichtmuslime, insbesondere Juden, Christen und Zoroastrier. Ihnen werden unter verschiedenen Auflagen begrenzt Rechte “gewährt”. Atheisten, Buddhisten, Jesiden, Bahá’í, Polytheisten, Animisten oder auch Anhänger neuerer Religionen haben nach dieser Rechtsauffassung noch nicht einmal ein Existenzrecht. Sie dürften sogar straflos getötet werden.nDer Islamische Staat propagiert eine streng konservative Form des sunnitischen Islams – die muslimischen Schiiten, die weltweit nur eine Minderheit im Islam stellen, sind nach dieser Auffassung entweder „Ungläubige“ oder „Abgefallene“. Diese beiden „Verbrechen“ können nach islamischem Recht mit dem Tod bestraft werden. Bereits seit dem Entstehen des Islamismus in Ägypten um 1930nist ein bedeutender Gedanke des (sunnitischen) Islamismus, dass selbst andersdenkende oder weniger strenggläubige Sunniten „Abgefallene” sind.nÜber Jahrhunderte gab es auch muslimische Sklaven, die nach Vorschriften der Scharia nur muslimschen Herren gehören durften. Auch hierzu gibt es im islamischen Recht detaillierte Regelungen, Bezüge dazu finden sich auch in der Veröffentlichung des IS. nThe Islamic State propagates a strictly conservative form of Sunni Islam – the Muslim Shiites, who make up only a minority in Islam worldwide, are either "infidels" or "apostates" according to this view. These two "crimes" are punishable by death under Islamic law. Since the emergence of Islamism in Egypt around 1930 It is a significant idea of (Sunni) Islamism that even dissident or less devout Sunnis are "apostates". For centuries there were also Muslim slaves who, according to Sharia regulations, could only belong to Muslim masters. There are also detailed regulations on this in Islamic law, and references to this can also be found in the IS publication.